Vereinssatzung

Satzung für den Tourismusverein „Hopfenland Hallertau Tourismus e.V.“

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(Stand: 13.03.2018)
 § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hopfenland Hallertau Tourismus e.V.“ und hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d.Ilm. 
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ingolstadt eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Vereinsaufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die der Weiterentwicklung und der Vermarktung der Region Hopfenland Hallertau als touristische Destination dienen.
(2) Zur Wahrung des Vereinszwecks erfüllt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erstellung eines touristischen Marketingkonzepts für das Hopfenland Hallertau
  • Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder in touristischen Angelegenheiten
  • Maßnahmen der Qualitätsverbesserung
  • Förderung des ehrenamtlichen touristischen Engagements
  • Zentrale touristische Auskunftsstelle
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Soweit Einnahmen erzielt werden, sind diese ausschließlich zur Erfüllung der Vereinsaufgaben aufzuwenden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden wie Landkreise, Städte, Gemeinden, Bezirk, Touristikvereine, Verbände, Vereine und Gesellschaften, die ihren Wohn- bzw. Unternehmenssitz bzw. ihren Tätigkeitsbereich in den vier Landkreisen Pfaffenhofen/ Freising/Landshut und Kelheim bzw. in den Siegelbezirksgemeinden haben und die an der Förderung des Tourismus Interesse haben.
 
(2) Die Vereinsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Zustimmung des Geschäftsführers. Vereinsaufnahmen sind dem Vorstand in der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
 
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt. Ein Beitritt ist halbjährig zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres  möglich. Der Beitrag wird dabei anteilig berechnet. Die Mitgliedschaft endet durch  Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand an die Adresse der Geschäftsstelle. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
 
(4) Wenn ein Mitglied in gröblicher Weise die Interessen des Vereins schädigt oder missachtet, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn die Beitragszahlung auch bis 14 Tage nach der 2. Mahnung nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Leistungen des Vereins im Sinne von § 2 in Anspruch zu nehmen sowie an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
 
(2) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Vereinsbeitritt diese Satzung und die in ihr formulierte Zweckbestimmung und Aufgabenstellung an.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags und dessen Zahlung richten sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. 
Die Beiträge der vier Landkreise Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut richten sich nach dem folgenden Verrechnungsschlüssel: Landkreis Freising 20%, Landkreis Kelheim 35%, Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm 35% und Landkreis Landshut 10%. Grundlage dafür ist der Flächenanteil am Hopfenland Hallertau. Die Höhe des Gesamtbeitrages der Landkreise ergibt sich aus der Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Fachbeirat. 
Die im weiteren genannten Vereinsorgane gelten für männliche und weibliche Personen.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn vorzulegen. Über die Behandlung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 6 Wochen auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
 
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Stimmanteil des Mitglieds richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages, welcher in der Beitragsordnung geregelt ist.
 
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Soweit für ein Amt mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, erfolgt die Wahl schriftlich. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Wahlmodus. Für die Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet.
 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für                                                                                           
 
a) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) die Wahl des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer,
g) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
h) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zehn weiteren Vorstandsmitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands werden nach Maßgabe der unter Absatz 2 getroffenen Regelung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dessen Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Institution im Sinne des Absatzes 2 oder beim Ausscheiden der von ihm vertretenen Institution im Sinne von Absatz 2 aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist im Falle einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr bei der nächsten Mitgliederver-sammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit mit der des Gesamtvorstandes endet.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt, rückt der Amtsnachfolger kraft seines Amtes automatisch in den Vorstand nach und wird dann entsprechend bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
 
(2) Im Vorstand müssen vertreten sein
  • je ein Landrat der vier Landkreise Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut
  • je ein Bürgermeister aus den vier Landkreisen Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut
  • je ein sonstiger Vertreter aus den vier Landkreisen Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut
     
Sollte sich aus einem Landkreis kein sonstiger Vertreter finden, geht der Platz an die anderen drei Landkreise über. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied im Fachbeirat sein. Zum Vorsitzenden des Vorstands kann nur ein Landrat der Landkreise Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm oder Landshut gewählt werden.
Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden aus seinem Amt als Landrat, rückt der Amtsnachfolger kraft seines Amtes automatisch in die vom bisherigen Amtsinhaber wahrgenommene Funktion im Vorstand nach und wird dann entsprechend bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Sitzungen des Vorstandes sind jährlich mindestens einmal und zusätzlich bei Bedarf vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 
Eine Vorstandssitzung ist binnen einer Frist von 6 Wochen auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Umlaufverfahren (auch per E-Mail), wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters, der die Sitzung leitet.
 
(5) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand dem Geschäftsführer oder hauptamtlich vom Verein beschäftigten Mitarbeitern übertragen.
 
(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gem. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB-. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitz endet mit Ausscheiden aus seiner Funktion.

§ 9 Fachbeirat
(1) Zur fachlichen Unterstützung der Geschäftsführung des Hopfenland Hallertau Tourismus e.V. wird ein Fachbeirat gebildet. Der Fachbeirat besteht aus je einem Vertreter der Arbeitsebene der vier Landkreise Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut, dem Geschäftsführer des Vereins sowie bis zu 6 weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern mit entsprechender Marketing- und/oder Tourismuserfahrung. Die Vorstandschaft des Hopfenland Hallertau Tourismus e.V. beruft die bis zu 6 weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Fachbeirats. Der Fachbeirat kann weitere fachkundige Personen themenbezogen bei Bedarf als Gäste an seinen Sitzungen teilnehmen lassen. Ein Mitglied im Fachbeirat kann nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein. 
 
(2) Zu den Aufgaben des Fachbeirats gehören insbesondere 
a) die fachliche Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung bei der Auswahl geeigneter Projekte, die dem Vereinszweck laut §2 dienen
b) die Abgabe von Empfehlungen, welche Maßnahmen im Rahmen der Jahresplanung zu 
  verfolgen sind
 
(3) Der Fachbeirat tagt nach Bedarf und wird von der Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen des Fachbeirats leitet die Geschäftsführung. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

 
§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsjahr
(1) Der Vorstand führt und verteilt die Geschäfte.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Bei Bestellung eines haupt-amtlichen Geschäftsführers muss die fachliche Qualifikation gewährleistet sein. Soweit zur Erledigung der Vereinsaufgaben notwendig, erfolgt die Bestellung von weiteren Angestellten des Vereins durch den Vorstand

(3) Der Geschäftsführer kann zusammen mit dem Vorstand Arbeitskreise zu Fachthemen bestimmen, die den Geschäftsführer bei Bedarf in seiner Arbeit begleiten und operativ unterstützen.
 
(4) Der Geschäftsführer kann redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Vorstandschaft aufgrund von Einwendungen des Registergerichts in eigener Zuständigkeit vornehmen, um die Eintragungsfähigkeit beim Registergericht herbeizuführen.
 
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Protokollführung
Sitzungen der Organe des Vereins und dabei gefasste Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Geschäftsführer oder eine vom Sitzungsleiter beauftragte Person.

§ 12 Finanzierung und Haushaltsplan
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge
und öffentliche Zuwendungen aufgebracht.
 
(2) Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Erstellung des Haushaltsplans beauftragen.

§ 13 Kassenwesen und Rechnungsführung
(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes, seines Stellvertreters oder des Geschäftsführers im Rahmen der ihm hierfür vom Vorsitzenden erteilten Ermächtigung geleistet werden. Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer auch ermächtigen, für den Fall dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung nach eigenem Ermessen hauptamtlich vom Verein beschäftigte Mitarbeiter zur Zahlungsanweisung zu bevollmächtigen, allerdings nur im Rahmen der dem Geschäftsführer hierfür vom Vorsitzenden erteilten Ermächtigung.
 
(2) Die Prüfung der Kassenführung des Vereins erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Insbesondere ist zu prüfen, ob
a) die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften erfolgt ist und
b) die Mittel nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwendet wurden. 
Die Rechnungsprüfer unterrichten die Vereinsmitglieder bei der regelmäßigen jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Siehe dazu auch §10 (4).

§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Landkreise Freising, Kelheim, Pfaffenhofen a.d.Ilm und Landshut prozentual nach dem festgelegten Verteilungschlüssel zur Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung.